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Mehner & Schnorr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

2. Angebot und Leistung
  1. 2.1Unsere Angebote sind freibleibend, insbesondere kann unser Angebot bis zur Annahme durch den Vertragspartner widerrufen werden.
  2. 2.2Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Maße und Gewichte oder sonstige Eigenschaften der vertraglichen Leistung geben im Zweifel nur annähernde Werte wider. Zeichnungen und Unterlagen bleiben unser Eigentum, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sache des Vertragspartner ist es auch, genaue Angaben über besondere Vorrichtungen, Anschlüsse und sonstige von unserer Fertigungsnorm abweichende Sonderwünsche zu machen. Zu diesem Zweck hat der Vertragspartner maßgenaue Zeichnungen einzureichen oder verbindliche Messblätter und Zeichnungen bei uns anzufordern.
  3. 2.3Bei Bestellungen nach Zeichnung oder Muster übernimmt der Vertragspartner die Gewähr, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
  4. 2.4Lieferungen erfolgen unfrei auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Kosten der Verpackung und einer vom Vertragspartner verlangten Transportversicherung gehen zu dessen lasten.
  5. 2.5Angegebene Lieferfristen bestimmen im Zweifel nur ungefähr den Zeitpunkt der Lieferung, es sei denn, eine verbindliche Lieferzeit wird ausdrücklich vereinbart. Erfüllt der Vertragspartner eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig, so sind wir berechtigt, die Lieferzeit nach billigem Ermessen neu festzusetzen. Nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist können wir vom Vertrag zurücktreten.
  6. 2.6Werden wir an der Lieferung oder Leistung durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder durch Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Lieferanten, die bei zumutbarer Sorgfaltspflicht nicht zu vermeiden waren, gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wird die Lieferung durch die genannten Umstände für mehr als drei Kalendermonate unmöglich, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
  7. 2.7Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, ihm ab Annahmeverzug die entstehenden Lagerkosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen, wobei der Vertragspartner bei Pauschalierung nachweisen kann, dass uns geringere Lagerkosten entstanden sind.
    Nach unserer Wahl sind wir auch berechtigt, für diesen fall des Annahmeverzuges die Ware auf Kosten des Vertragspartners anderweitig einzulagern.
  8. 2.8Teillieferungen sind zulässig, wenn nichts anderes vereinbart ist.

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