Allgemeine Geschäftsbedingungen
2. Angebot und Leistung
- 2.1Unsere Angebote sind freibleibend, insbesondere
kann unser Angebot bis zur Annahme durch den Vertragspartner widerrufen werden.
- 2.2Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Maße und
Gewichte oder sonstige Eigenschaften der vertraglichen Leistung geben im Zweifel
nur annähernde Werte wider. Zeichnungen und Unterlagen bleiben unser Eigentum, sofern
nichts anderes vereinbart ist. Sache des Vertragspartner ist es auch,
genaue Angaben über besondere Vorrichtungen, Anschlüsse und sonstige von
unserer Fertigungsnorm abweichende Sonderwünsche zu machen. Zu diesem Zweck
hat der Vertragspartner maßgenaue Zeichnungen einzureichen oder verbindliche
Messblätter und Zeichnungen bei uns anzufordern.
- 2.3Bei Bestellungen nach Zeichnung oder Muster übernimmt
der Vertragspartner die Gewähr, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
- 2.4Lieferungen erfolgen unfrei auf Rechnung und Gefahr
des Vertragspartners. Kosten der Verpackung und einer vom Vertragspartner verlangten
Transportversicherung gehen zu dessen lasten.
- 2.5Angegebene Lieferfristen bestimmen im Zweifel nur
ungefähr den Zeitpunkt der Lieferung, es sei denn, eine verbindliche Lieferzeit
wird ausdrücklich vereinbart. Erfüllt der Vertragspartner eine ihm obliegende
Mitwirkungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig, so sind wir berechtigt, die
Lieferzeit nach billigem Ermessen neu festzusetzen. Nach Ablauf einer gesetzten
Nachfrist können wir vom Vertrag zurücktreten.
- 2.6Werden wir an der Lieferung oder Leistung durch
höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder durch Störungen im Betriebsablauf bei uns
oder unseren Lieferanten, die bei zumutbarer Sorgfaltspflicht nicht zu vermeiden
waren, gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wird die
Lieferung durch die genannten Umstände für mehr als drei Kalendermonate unmöglich,
sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
- 2.7Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, sind
wir berechtigt, ihm ab Annahmeverzug die entstehenden Lagerkosten, mindestens
jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen, wobei
der Vertragspartner bei Pauschalierung nachweisen kann, dass uns geringere
Lagerkosten entstanden sind.
Nach unserer Wahl sind wir auch berechtigt, für diesen fall des Annahmeverzuges die
Ware auf Kosten des Vertragspartners anderweitig einzulagern.
- 2.8Teillieferungen sind zulässig, wenn nichts anderes
vereinbart ist.
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